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Fassungsvergleich zu Bürokaufmann/Bürokauffrau-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bürokaufmann/Bürokauffrau-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 51/2020 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bürokaufmann bzw. Bürokauffrau) zu bezeichnen.