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Fassungsvergleich zu Speditionslogistik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Speditionslogistik-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 69/2020 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Speditionslogistik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Speditionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionslogistiker bzw. Speditionslogistikerin) zu bezeichnen.