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Fassungsvergleich zu Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 55/2020 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanz- und Rechnungswesenassistent bzw. Finanz- und Rechnungswesenassistentin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Finanzassistenz