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Fassungsvergleich zu Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 56/2020 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanzdienstleistungskaufmann bzw. Finanzdienstleistungskauffrau) zu bezeichnen.