Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 56/2020 § 4↗RIS↗
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau, BGBl. II Nr. 270/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 457/2011, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.