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Fassungsvergleich zu Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 57/2020 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Großhandelskaufmann bzw. Großhandelskauffrau) zu bezeichnen.