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Fassungsvergleich zu Sportadministrator/Sportadministratorin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sportadministrator/Sportadministratorin-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 70/2020 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sportadministrator bzw. Sportadministratorin) zu bezeichnen.