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Fassungsvergleich zu Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 60/2020 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hotelkaufmann bzw. Hotelkauffrau) zu bezeichnen.