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Fassungsvergleich zu Steuerassistenz-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Steuerassistenz-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 71/2020 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Steuerassistenz
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Steuerassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steuerassistent bzw. Steuerassistentin) zu bezeichnen.