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Fassungsvergleich zu Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 73/2020 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verwaltungsassistent bzw. Verwaltungsassistentin) zu bezeichnen.