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Fassungsvergleich zu Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst 1
§ 1neu
in Kraft ab 06.04.2020 · idF BGBl. II Nr. 131/2020 § 1↗RIS↗
§ 1.
Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit zu bewältigenden Aufgaben im Rahmen von Assistenzeinsätzen des Bundesheeres verfüge ich nach § 23a Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 102/2019, die Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst. Diese Heranziehung hat vorrangig Wehrpflichtige des Milizstandes in strukturierten Einheiten aus allen Ergänzungsbereichen zu umfassen.