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Fassungsvergleich zu Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 139/2020 § 3↗RIS↗
Auszahlung der Funktionsgebühr
§ 3.
Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.