Änderungen zwischen den Fassungen
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
1§ 0↗RIS↗
§ 6neu
Wirksamkeitsbeginn
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.