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Fassungsvergleich zu Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 139/2020 § 6↗RIS↗
Wirksamkeitsbeginn
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.