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Fassungsvergleich zu PT-Zuordnungsverordnung/Fernmeldebehörde××

Änderungen zwischen den Fassungen

PT-Zuordnungsverordnung/Fernmeldebehörde 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 159/2020 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die für Beamtinnen und Beamte der Fernmeldebehörde in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Funktionsgruppen zugeordnet:
Z
PF
FZ
Verwendung
1.
1
S
Leiter/in einer Abteilung bei der Fernmeldebehörde und Leiter/in des Fernmeldebüros
2.
1
2
Leiter/in der Abteilung Recht und Leiter/in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro
3.
1
3
Referent/in im höheren Dienst bei der Fernmeldebehörde
4.
2
1
Referent/in im höheren Dienst im Fernmeldebüro
5.
2
1b
Qualifizierte/r Referent/in im gehobenen Dienst bei der Fernmeldebehörde
6.
2
2
Leiter/in eines Bereiches in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro
7.
2
2b
Referent/in im gehobenen Dienst in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, im Bereich Frequenzmanagement in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro und in der Fernmeldebehörde
8.
2
3
stellvertretende/r Leiter/in des Bereiches Süd in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro
9.
2
3b
Referent/in im gehobenen Dienst in der Abteilung Recht im Fernmeldebüro
10.
3
2
Sachbearbeiter/in im Fernmeldebüro
11.
5
A
Sachbearbeiter/in in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro
12.
5
–
Assistenz/Mithilfe im Fernmeldebüro
Schlagworte
Verwendungsgruppe