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Fassungsvergleich zu C-StudFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

COVID-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 23.04.2020 · idF BGBl. II Nr. 173/2020 § 1↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die Förderung von ordentlichen Studien an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2019, durch Studienbeihilfe, Beihilfe für ein Auslandsstudium, Studienabschluss-Stipendium und Mobilitätsstipendium. Sie gilt auch für die Förderung der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1 StudFG) oder auf die Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang (§ 5 Abs. 2 StudFG).