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Fassungsvergleich zu C-StudFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

COVID-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 23.04.2020 · idF BGBl. II Nr. 173/2020 § 2↗RIS↗
Sondervorschrift zum Anspruch auf Studienförderung
§ 2.
Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt.