Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Sondervorschrift zum Anspruch auf Studienförderung
§ 2.
Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt.