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Fassungsvergleich zu TK-NSiV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020 (TK-NSiV 2020) 1
§ 1neu
in Kraft ab 04.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 301/2020 § 1↗RIS↗
Zweck und Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Mit dieser Verordnung werden Informationspflichten von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste bei Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, die zu beträchtlichen Auswirkungen auf den Netzbetrieb oder die Dienstebereitstellung geführt haben, sowie das Vorgehen der Regulierungsbehörde bei derartigen Sicherheitsvorfällen festgelegt. Überdies werden Rahmenbedingungen einer Erstattung von Mitteilungen in Bezug auf Sicherheitsvorfälle ohne beträchtliche Auswirkungen auf Netzbetrieb oder Dienstebereitstellung geschaffen.
(2) Darüber hinaus werden Anforderungen an die von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste zur Gewährleistung einer angemessenen Beherrschung der Risiken für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und Aufrechterhaltung des diesbezüglich geeigneten Sicherheitsniveaus zu ergreifenden Mindestsicherheitsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit von 5G-Netzen festgelegt.
(3) Diese Verordnung gilt für alle im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze mit Ausnahme von Rundfunknetzen und für alle im Bundesgebiet öffentlich angebotenen elektronischen Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen.
Schlagworte
Kommunikationsdienst