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Fassungsvergleich zu Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) 1
§ 1neu
in Kraft ab 21.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 326/2020 § 1↗RIS↗
Zuschüsse zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen
§ 1.
Die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.