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Fassungsvergleich zu Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst 1
§ 1neu
in Kraft ab 20.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 325/2020 § 1↗RIS↗
§ 1.
Jene Wehrpflichtige, die auf Grund meiner Verfügung vom 6. April 2020, BGBl. II Nr. 131/2020, zum Einsatzpräsenzdienst einberufen wurden und sich am 31. Juli 2020 noch im Präsenzstand befinden, werden nach § 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 102/2019, mit Ablauf dieses Tages aus dem Einsatzpräsenzdienst entlassen.