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Fassungsvergleich zu GGBV-lof××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (GGBV-lof) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 337/2020 § 1↗RIS↗
Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind.