Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
§ 4.
Bei Beförderungen gemäß § 3 sowie solchen, die nicht den §§ 2 oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.