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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 11↗RIS↗
2. Hauptstück
Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
Betroffene Tätigkeitsbereiche
§ 11.
Betroffene Tätigkeitsbereiche gemäß § 23 StrSchG 2020 sind die in Anlage 3 genannten industriellen oder gewerblichen Bereiche und Industriezweige.