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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 12↗RIS↗
Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration
§ 12.
Die Dosisabschätzung und die Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 ist gemäß den in Anlage 4 festgelegten Verfahren durchzuführen.