Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12neu
Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration
§ 12.
Die Dosisabschätzung und die Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 ist gemäß den in Anlage 4 festgelegten Verfahren durchzuführen.