Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 121neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 121↗RIS↗
Information des fliegenden Personals
§ 121.
(1) Die Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat vor Aufnahme der Tätigkeit und in weiterer Folge mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.
(2) Im Rahmen der Information ist weibliches fliegendes Personal auch darüber aufzuklären, dass es angesichts der Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind wichtig ist, eine Schwangerschaft frühzeitig mitzuteilen.