Änderungen zwischen den Fassungen
§ 123neu
4. Teil
Bestehende Expositionssituationen
Referenzwert für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten
§ 123.
(1) Der Referenzwert für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten beträgt ein Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
(2) Der Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Abs. 1 hat durch Stellen zu erfolgen, die über eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verfügen.