Änderungen zwischen den Fassungen
§ 124neu
5. Teil
Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen
1. Hauptstück
Strahlenschutzpass
Administration von Strahlenschutzpässen
§ 124.
(1) Anträge auf Strahlenschutzpässe sind im Weg des Zentralen Dosisregisters zu stellen. Dem Antrag sind alle für die ausstellende Behörde erforderlichen Informationen anzuschließen.
(2) Ein Strahlenschutzpass verliert seine Gültigkeit:
1. bei Ablauf der Geltungsdauer;
2. wenn kein Raum für weitere Eintragungen mehr besteht;
3. bei Verlust, Diebstahl oder Unbrauchbarkeit;
4. mit Ausstellung eines neuen Passes.
(3) Hat ein Strahlenschutzpass seine Gültigkeit verloren, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
1. den Pass, sofern nicht verloren oder gestohlen, durch geeignete Maßnahmen als ungültig zu kennzeichnen und anschließend der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
2. das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
Ist ein Aushändigen gemäß Z 1 nicht möglich, ist der Strahlenschutzpass zu vernichten.
(4) Bei einer Änderung der persönlichen Daten der Passinhaberin/des Passinhabers ist ein neuer Strahlenschutzpass zu beantragen.
(5) Endet die Arbeit als externe Arbeitskraft, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
1. das im Strahlenschutzpass zu vermerken und den Pass der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
2. das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
(6) Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen aufweisen:
1. Vorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift der Passinhaberin/des Passinhabers;
2. Passnummer, Ausstellungsdatum, Geltungsdauer, ausstellende Behörde;
3. Name und Adresse sowie eindeutige Kennnummer der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers;
4. Beginn und Ende der Arbeit als externe Arbeitskraft bei der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber;
5. Einstufung in Kategorie A oder B;
6. erhaltene Unterweisungen;
7. Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen;
8. frühere Expositionen;
9. Zeitraum jedes Einsatzes, dabei erhaltene Dosen und Angaben zur Bewilligungsinhaberin/zum Bewilligungsinhaber;
10. Dosen für jeden Kalendermonat;
11. Überschreitung von Dosisgrenzwerten.
(7) Die Daten gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 sind im Zentralen Dosisregister zu erfassen.