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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 125neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 125↗RIS↗
2. Hauptstück
Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
§ 125.
(1) In Österreich anfallende radioaktive Abfälle sind, sofern sie nicht gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009, ins Ausland verbracht werden, an Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH abzugeben.
(2) Für die Abgabe von radioaktiven Abfällen gelten die jeweils aktuellen Übernahmebedingungen der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH.