Änderungen zwischen den Fassungen
§ 125neu
2. Hauptstück
Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
§ 125.
(1) In Österreich anfallende radioaktive Abfälle sind, sofern sie nicht gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009, ins Ausland verbracht werden, an Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH abzugeben.
(2) Für die Abgabe von radioaktiven Abfällen gelten die jeweils aktuellen Übernahmebedingungen der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH.