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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 16neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 16↗RIS↗
Dosisbeschränkung für Expositionen durch Rückstände
§ 16.
Für die durch die temporäre Lagerung von Rückständen im Unternehmen bewirkte Exposition der Bevölkerung gilt eine Dosisbeschränkung von 0,3 Millisievert für die effektive Dosis im Kalenderjahr.