Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16neu
Dosisbeschränkung für Expositionen durch Rückstände
§ 16.
Für die durch die temporäre Lagerung von Rückständen im Unternehmen bewirkte Exposition der Bevölkerung gilt eine Dosisbeschränkung von 0,3 Millisievert für die effektive Dosis im Kalenderjahr.