Änderungen zwischen den Fassungen
§ 18neu
Erheblich erhöhte Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020
§ 18.
Der Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erheblich erhöhten Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020 auszugehen ist, beträgt 0,3 Millisievert im Kalenderjahr.