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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 18neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 18↗RIS↗
Erheblich erhöhte Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020
§ 18.
Der Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erheblich erhöhten Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020 auszugehen ist, beträgt 0,3 Millisievert im Kalenderjahr.