Änderungen zwischen den Fassungen
§ 20neu
Höchstzulässige Dosisleistung
§ 20.
Die höchstzulässige Dosisleistung des Verbraucherproduktes unter bestimmungsgemäßer Verwendung im Abstand von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche des Produktes beträgt ein Mikrosievert pro Stunde.