Änderungen zwischen den Fassungen
§ 24neu
Meldepflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bauartzulassung
§ 24.
Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung hat für jedes in Verkehr gebrachte bauartzugelassene Gerät unverzüglich folgende Informationen im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden:
1. Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders des Gerätes;
2. fortlaufende Nummer des Bauartscheines;
3. Type sowie Seriennummer des Gerätes;
4. gegebenenfalls Identifizierungsnummer oder sonstige Kennung der Quelle.