Änderungen zwischen den Fassungen
§ 26neu
5. Hauptstück
Radioaktive Quellen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 26.
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für radioaktive Quellen, sofern Tätigkeiten mit ihnen der Bewilligungspflicht unterliegen. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen des § 33, die auch für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, gelten.