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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 26neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 26↗RIS↗
5. Hauptstück
Radioaktive Quellen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 26.
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für radioaktive Quellen, sofern Tätigkeiten mit ihnen der Bewilligungspflicht unterliegen. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen des § 33, die auch für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, gelten.