Änderungen zwischen den Fassungen
§ 27neu
Gefährliche radioaktive Quellen und hoch radioaktive umschlossene Quellen
§ 27.
Eine radioaktive Quelle gilt als gefährliche radioaktive Quelle oder, im Fall einer umschlossenen radioaktiven Quelle, als hoch radioaktive umschlossene Quelle, wenn sie ein Radionuklid enthält, dessen Aktivität gleich dem in Anlage 5 angegebenen Wert oder höher ist.