Änderungen zwischen den Fassungen
§ 31neu
Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten
§ 31.
Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden, sind die in Anlage 7 Abschnitt A angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.