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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 34neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 34↗RIS↗
Weitergabe von radioaktiven Quellen
§ 34.
Die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen ist nur zulässig, sofern die Empfängerin/der Empfänger über eine entsprechende Bewilligung verfügt.