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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 58neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 58↗RIS↗
7. Hauptstück
Forschungsreaktoren
Betriebsorganisation
§ 58.
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
1. die Reaktorbetriebsleitung,
2. die Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure,
3. die Strahlenschutzbeauftragten sowie
4. die Beauftragten für nukleare Sicherheit
zu benennen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.