Änderungen zwischen den Fassungen
§ 58neu
7. Hauptstück
Forschungsreaktoren
Betriebsorganisation
§ 58.
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
1. die Reaktorbetriebsleitung,
2. die Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure,
3. die Strahlenschutzbeauftragten sowie
4. die Beauftragten für nukleare Sicherheit
zu benennen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.