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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 6↗RIS↗
Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
§ 6.
(1) Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.
(2) Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt ein Millisievert im Kalenderjahr.
(3) Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;
2. für die Haut 50 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche.