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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 60neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 60↗RIS↗
Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur
§ 60.
(1) Das Managementsystem gemäß § 49 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat Aspekte der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2) Das Managementsystem ist bei Bedarf zu aktualisieren.
(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat
1. auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,
a) zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und
b) Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden sowie
2. Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen zu treffen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen und der periodischen Sicherheitsüberprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Forschungsreaktoren zu erarbeiten.
(5) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und in einem Prüfhandbuch zu dokumentieren.
Schlagworte
Sicherheitspraktiken, Verbesserungsmaßnahme