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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 69neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 69↗RIS↗
Integriertes Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur
§ 69.
(1) Das integrierte Managementsystem gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 hat insbesondere Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes, der Sicherung und der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das integrierte Managementsystem in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat
1. auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,
a) zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und
b) Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden sowie
2. Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen zu treffen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Entsorgungsanlagen zu erarbeiten.
(5) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und zu dokumentieren.
Schlagworte
Sicherheitspraktiken, Verbesserungsmaßnahme