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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 79neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 79↗RIS↗
11. Hauptstück
Strahlenschutzbeauftragte
Ausbildung im medizinischen Bereich
§ 79.
(1) Strahlenschutzbeauftragte, die im Rahmen von medizinischen Expositionen oder in der Veterinärmedizin tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
1. eine der folgenden Ausbildungen
a) Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
b) einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
c) Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
und
2. Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt A bzw. B.
(2) Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.
Schlagworte
Humanmedizin, Zahnmedizin