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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 83neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 83↗RIS↗
Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen
§ 83.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den §§ 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.