Änderungen zwischen den Fassungen
§ 83neu
Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen
§ 83.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den §§ 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.