Änderungen zwischen den Fassungen
§ 86neu
Arbeitsanweisungen
§ 86.
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat dem radiologischen Risiko der betreffenden Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, die insbesondere Folgendes zu umfassen haben:
1. die genaue Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeiten;
2. zu verwendende Strahlenschutzmittel und ihre Handhabung;
3. die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen;
4. allfällige vor, während und nach den Arbeiten durchzuführende Überprüfungen.
(2) Die Arbeitsanweisungen gemäß Abs. 1 sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat sich davon zu überzeugen, dass die betroffenen Personen die Anweisungen verstanden haben.