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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
§ 97neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 97↗RIS↗
3. Abschnitt
Dosisermittlung
Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers
§ 97.
(1) Mit der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte ist eine ermächtigte Dosismessstelle zu beauftragen.
(2) Der ermächtigten Dosismessstelle sind die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und gegebenenfalls Abschnitt C zu übermitteln. Im Fall von Änderungen sind entsprechend aktualisierte Angaben unverzüglich zu übermitteln.