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Fassungsvergleich zu IntV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Interventionsverordnung 2020 (IntV 2020) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 343/2020 § 1↗RIS↗
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel, Geltungsbereich
§ 1.
(1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung.
(2) Diese Verordnung gilt für
1. Notfallexpositionssituationen;
2. bestehende Expositionssituationen
a) nach einem radiologischen Notfall (Spätphase),
b) aufgrund von kontaminierten Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
c) aufgrund von radioaktiven Altlasten.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für bestehende Expositionssituationen aufgrund von Radon und von Gammastrahlung aus Bauprodukten.