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Fassungsvergleich zu IntV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Interventionsverordnung 2020 (IntV 2020) 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 343/2020 § 11↗RIS↗
Aufzeichnungspflichten
§ 11.
Für Notfalleinsatzkräfte sind von der verantwortlichen Person Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über absolvierte Aus- und Fortbildungen sowie über Teilnahmen an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei separat anzuführen.
Schlagworte
Ausbildung