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Fassungsvergleich zu IntV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Interventionsverordnung 2020 (IntV 2020) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 343/2020 § 5↗RIS↗
Inhalte der Notfallpläne
§ 5.
Die Notfallpläne gemäß § 118 Abs. 1 und 2 StrSchG 2020 haben die in Anlage 1 angeführten Inhalte zu enthalten.