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Fassungsvergleich zu VwG-PauschVgtV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte (VwG-PauschVgtV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 08.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 391/2020 § 1↗RIS↗
Pauschalvergütung
§ 1.
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2020 und die folgenden Kalenderjahre mit 53 000 Euro jährlich festgesetzt.