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Fassungsvergleich zu COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 18.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 405/2020 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte anzusetzen. Dieser lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.