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Fassungsvergleich zu COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 18.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 405/2020 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Bildung einer COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann ab 21. September 2020 unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars gestellt werden. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.