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Fassungsvergleich zu COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung 1
§ 6neu
in Kraft ab 18.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 405/2020 § 6↗RIS↗
3. Abschnitt
Verlustrücktrag
§ 6.
Die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können nach Maßgabe der § 124b Z 355 EStG 1988 sowie § 26c Z 76 KStG 1988 in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Die erfolgte Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage bleibt dadurch unberührt.